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Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 143/87, 03.11.1989
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Ist eine Teilungsvereinbarung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt und daher zunächst unwirksam, so wird dieser Mangel insgesamt geheilt, sobald ein Dritter gutgläubig eine der vom Gründungsakt erfassten Eigentumswohnungen erwirbt.

Ein isolierter Miteigentumsanteil kann zwar nicht rechtsgeschäftlich begründet werden, er kann aber kraft Gesetzes entstehen, wenn die Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und daher insoweit unwirksam ist.

Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den anderen Miteigentümern nicht entsprechend BGB § 738 Abs. 1 zu, da sie nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, dass keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muss - im Zweifel anteilig - durch Vereinigung oder Zuschreibung (BGB § 890) auf die anderen Anteile übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Wertausgleich zu leisten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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