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Wahl von nur zwei Verwaltungsbeiratsmitgliedern ist anfechtbar
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 126/09, 05.02.2010
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Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer dies durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG geregelt haben oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 594; KG NJW-RR 1989, 460; Bub, aaO).

Daher ist ein Beschluss, der nur zwei Beiratsmitglieder bestimmt, zwar nicht nichtig. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Besetzung des Beirats mit nur zwei Mitgliedern rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar ist (LG Konstanz NZM 2003, 812; Hogenschurz in Jennißen, WEG, § 29 WEG Rdn. 17; Merle in Bärmann, aaO, § 29 Rdn. 11 u. 16; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 29 Rdn. 12 m.w.N.; Bub, ZWE 2002, 7, 8 f.; vgl. auch BayObLG WuM 2003, 527 f.). Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und zwar auch dann, wenn sich kein drittes Beiratsmitglied in der Gemeinschaft findet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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