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Ein Einzelhändler haftet nicht, wenn eine Limonandenflasche explodiert; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 223/05, 31.10.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 187/66, 12.03.1968
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Keywords: Schmerzensgeld Behandlung Verletzung geld wunde explodiert Explosion Flasche Glasflasche Splitter Fahrlässigkeit keine Verkehrssicherung um jeden Preis Unzumutbarkeit
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