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Saldotheorie auch bei unverbindlichen Austauschverträgen anwendbar
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 213/00, 20.03.2001
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Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten Kaufpreis gem. BGB § 812 Abs. 1 S 1 Alt 1 zurückfordert, muss sich nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.

Leistung und Gegenleistung bleiben durch das von den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unverbindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwicklung miteinander verknüpft. Berücksichtigt die Saldotheorie das faktische Synallagma bei von Anfang an nichtigen Verträgen, so muss dies erst recht bei lediglich unverbindlichen gelten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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