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Der "Kampf ums Recht" ist heilig und steht unter dem besonderen Schutz des Art 5 I GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2650/05, 10.03.2009
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Die aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung.
Es ist begrüßenswert, dass das BVerfG einer Rechtsanwaltskollegin das Recht zukommen lässt, was ihr die eigene Rechtsanwaltskammer nebst den dahinter geschalteten Instanzen versagt hat. Nicht nur wegen dieser Entscheidung genießt die betroffene Rechtsanwaltskammer seit je her einen zweifelhaften Ruf in bezug auf die Behandlung ihrer eigenen Kammermitglieder.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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