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Kein Beitritt der beklagten Wohnungseigentümer gem. § 66 ZPO auf Klägerseite
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 42/12, 11.07.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Das Amtsgericht führt zum Teil ebenso treffliche wie begründete Bedenken gegen die BGH-Entscheidung ins Feld, auch wenn der Hinweis des Amtsgerichts auf die nicht statthafte Doppelstellung nach der BGH-Rechtsprechung wohl ins Leere geht. Denn der Streitbeitritt auf Klägerseite soll doch wohl bewirken, dass der Beklagte zur Klägerseite wechseln kann und nicht auf beiden Seiten tätig wird. Es erfolgt demnach lediglich ein Austausch des Beklagten zum Kläger als dessen Streitgenosse.
Ob diese vom BGH bisher nicht berücksichtigten Umstände letztlich zu einer Umkehr der BGH-Rechtsprechung führen können, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls belegen derartige Entscheidungen, dass die ZPO für WEG-Verfahren keine ausreichende Gesetzesgrundlage bildet. Die alten Verfahrensvorschriften nach dem FGG waren eher geeignet, derartige Fallgestaltungen zu lösen.