Detailansicht Urteil
Hat die Berechnung von Nachtzuschlägen auf Grundlage des Mindestlohns zu erfolgen? / Kann Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 171/16, 20.09.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Urlaubslohn, Urlaubsgeld, Mindestlohn, Mindestlohn und Zuschläge, Mindestlohn und Feiertagzuschlag, Mindestlohn und Nacharbeitstzuschlag, Arbeitstarif, Anspruch auf Nacharbeitszuschlag, Höhe von Lohnzuschlägen, Höhe von Nacharbeitszuschlägen, Nachtarbeitszuschläge Tarifvertrag, Mehr Geld nach dem Mindestlohn, Umgehung von Lohnuntergrenzen, Tricks von Arbeitgebern, tarifliches Urlaubsentgelt
Ähnliche Urteile
- Ersatz von Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung
- Kein Fahhradhelm - Kürzung eines unfallbedingten Schadensersatzbetrags wegen Mitverschulden?
- Initiativrecht des Betriebsrats für Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
- Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen abgelehnten Urlaubsantrag
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Personalmangel als Kündigungsgrund?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Veränderung Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Mietminderung Abmahnung Tierhaltung Nachbarrecht Wirtschaftsplan Schimmel Kurioses Protokoll Wurzeln Verwalter Nutzungsentschädigung Beirat Arzthaftung Miete Kündigung Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Garage Treppenlift Teilungserklärung Makler Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Abschleppen Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Einstimmigkeit Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!