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Zur Schadensersatzpflicht aus Maklervertrag, §§ 280, 652 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 19 U 53/11, 06.04.2011
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Ein Makler, der mit einem Kaufinteressenten einen Kaufpreis über insgesamt 600.000,00 € aushandelt, wovon der Kaufinteressent 580.000,00€ für das zu erwerbende Grundstück und 20.000,00 € an Maklercourtage zu zahlen bereit ist, macht sich gegenüber seiner Auftraggeberin nicht schadensersatzpflichtig, wenn er von dem Gesamtpreis seine Courtage über 5,95 % (= 33.700,00 €) abzieht und der Auftraggeberin den Kaufinteressenten mit einem Kaufpreisangebot von 566.300,00 € benennt.

Da dieses Angebot unter der Voraussetzung der Höchstgrenze einer Gesamtzahlung von Höhe von 600.000,00 Euro stand und mithin im Falle der fehlenden Bereitschaft des Maklers zum teilweisen Verzicht auf ihre Courtage nicht annahmefähig war, kann sich die Auftraggeberin ihrerseits nicht isoliert auf den vom Interessenten genannten Kaufpreis von 580.000,00 € berufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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