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Beauftragung eines Rechtsanwalt im Anfechtungsverfahrens/ Interessenskonflikt des Rechtsanwaltes/ Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Rechtsanwaltskosten; §§ 27 WEG; 43a BRAO; 2, 13 RVG
LG Düsseldorf, AZ: 18a O 7/18, 26.10.2018
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In der Übermittlung einer Klageschrift eines WEG-Verwalters an einen Rechtsanwalt kann die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes in einem Anfechtungsverfahren gesehen werden.

Ein Verwalter handelt gemäß § 27 Abs. 2 WEG im Namen der gem. § 46 S. 1 WEG in einem Anfechtungsverfahren beklagten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Allein das Fehlen fertiggestellter Wohnungen kann im Fall eines "steckengebliebenen" Bauvorhabens nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft sprechen.

Auch wenn vor Verbindung zweier Verfahren ein beklagter Wohnungseigentümer, der insoweit von dem gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, später als Streitgenosse auf Klägerseite im ersten Anfechtungsverfahren aufgetreten ist, ist darin kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zu sehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes für andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch insoweit hat der Rechtsanwalt keine Interessen vertreten, die im Widerstreit zu seinem Mandat für die beklagten Wohnungseigentümer stehen.

Da die jeweilige Einzelhaftung gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG aller in den Anfechtungsverfahren beklagten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft summiert die Gesamtvergütung übersteigt, die der Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 RVG erhält, besteht lediglich für einen Teil der Gesamtvergütung ein Gesamtschuldverhältnis der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Zahlung eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB aber zunächst auf denjenigen Anteil der Verbindlichkeit zu verrechnen, für den er allein haftet, da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 20748; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565). Nur soweit die Zahlung den Betrag der alleinigen Haftung übersteigt, tritt Erfüllung der Gesamtschuld gem. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB ein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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