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Anspruch auf nachträgliche Errichtung einer in der Teilungserklärung ausgewiesenen Garage; §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 4 WEG
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
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Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört. Nicht dazu gehören aber Innenausbauten wie beispielsweise eine Lichtinstallation oder der Bodenausbau der Garage.

Hat der Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers wirksam auf den Anspruch auf plangerechte Herstellung einer Garage auf Kosten der Wohnungseigentümer verzichtet, hat er nur einen Duldungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, die Garage auf eigene Kosten zu errichten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop Eigentümerversammlung erstmalige errichtung ordnungsgemäßer Zustand Kostentragung Gemeinschaft