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Sondervergütung des Verwalters für Wohngeldklagen darf die Gebühren eines Rechtsanwaltes nicht überschreiten; §§ 27 WEG, 307 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 48/18, 29.11.2018
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Zwar kann die Vereinbarung von Sondervergütungen für den Verwalter für Wohngeldklagen grundsätzlich als zulässig angesehen werden. Die Vergütung muss jedoch verhältnismäßig sein.

Erhält der Verwalter eine höhere Sondervergütung für Wohngeldklagen als der das Gerichtsverfahren bearbeitende Rechtsanwalt, ist die Vergütung nicht verhältnismäßig.

Eine entsprechende Klausel im Verwaltervertrag ist gem. § 307 BGB nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Honorar Vergütung Rechtsanwakt Frabk Dohrmann Bottrop WEG-Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft