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Nicht im Grundbuch eingetragene schuldrechtliche Verpflichtungen wirken nicht gegen den Rechtsnachfolger; §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 62 WEG; 1004 BGB
OLG München, AZ: 32 Wx 147/18, 06.02.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beseitigungsanspruch Vereinbarun rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebäude Errichtung schuldrechtliche Verpflichtungen Wohnungseigentümergemeinschaft
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