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Vergemeinschaftung eines Schadensersatzanspruches gegen den Bauträger einer Wohnungseigentumsanlage; §§ 10 Abs. 6 WEG, 633ff BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 29 U 123/17, 10.12.2018
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§§ 10 Abs. 6 WEG, 633 BGB
Bei Erwerbsverträgen über Eigentumswohnungen handelt sich um Bauträgerverträge, welche hinsichtlich der Herstellungsverpflichtung und der zugehörigen Mängelhaftung werkvertraglichen Regelungen folgen.

Die materielle Berechtigung aus dem jeweils geschlossenen Vertrag steht den einzelnen Erwerbern zu. Diese sind und bleiben auch dann selbst aktiv legitimiert, wenn sie die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft zur Rechtsverfolgung einschließlich Prozessführung ermächtigen.

Davon zu unterscheiden ist die Prozessführungsbefugnis der WEG aufgrund Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer zur Einforderung gemeinschaftsbezogener Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Dabei handelt es sich inzwischen um eine gesetzlich normierte Prozessstandschaft gemäß § 10 Abs. 6 WEG für gemeinschaftsbezogene Rechte.

Der BGH hat dazu bereits vor der Einführung von § 10 Abs. 6 WEG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Eigentümergemeinschaft diese Rechte mit Zustimmung der Wohnungseigentümer an sich ziehen kann (BGH VII ZR 9/80).

Werden Herstellungsanspruch und der Begleitschaden aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht, besteht die Prozessführungsbefugnis der WEG aufgrund Ermächtigung auch bei Fortbestehen der Rechtsinhaberschaft der Eigentümer.

Da es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist es ausreichend, wenn diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegt.

Für die von Amts wegen zu beachtende Frage der Prozessführungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung reicht das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses der WEG über die Durchsetzung der Mängel am Gemeinschaftseigentum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz aus.

Es ist davon auszugehen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich für Vorschuss entscheidet, auch die Möglichkeiten der Erfüllung und Nacherfüllung nicht mehr in die Hände des einzelnen Erwerbers legen will.

Die Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens tritt auch dann ein, wenn der Beweissicherungsantrag von allen Mitgliedern der WEG persönlich und nicht von der Klägerin gestellt wurde. Denn die teilrechtsfähige WEG nimmt gemeinschaftsbezogene Rechte der einzelnen Erwerber kraft Ermächtigung wahr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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