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Kein Anspruch auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen bei einer Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 410/11, 22.07.2011
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Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassen von ehrverletzenden Äußerungen, die während einer Eigentümerversammlung anlässlich einer Abmahnung in Bezug auf seine Person getätigt werden.

Die Äußerungen dienten ausschließlich der Vorbereitung einer Auseinandersetzung in einer Eigentümerversammlung. Dies ist legitim, so dass sich die Beklagten auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können.

Im Übrigen verneinte das Amtsgericht die Wiederholungsgefahr, da die Äußerungen nur dazu bestimmt waren, einmalig auf einer Eigentümerversammlung zur Vorbereitung einer Beschlussfassung über eine Abmahnung vorgebracht zu werden.
Die Entscheidung des Amtsgerichts dürfte im Ergbenis zutreffend sein. Wie auch in gerichtlichen Verfahren, sind ehrverletzende Äußerungen, die zur Geltendmachung der eigenen Rechtsverfolgung auf einer Eigentümerversammlung notwendig sind, nicht justiziabel.

Dies gilt jedenfalls, dann, wenn diese Äußerungen für die Rechtsverfolgung notwendig und nicht völlig aus der Luft gegriffen sind.

Die Eigentümerversammlung ist darüber hinaus eine nichtöffentliche Versammlung, an welcher nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang hat. Dass auf einer solchen Versammlung auch Dinge angesprochen werden müssen un dürfen, die für den einen oder anderen Wohnungseigentümer verletzend sind, ändert nichts an der Tatsache der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit.

Etwas anderes mag gelten, wenn die auf der Versammlung getätigten Äußerungen von anwesenden Wohnungseigentümern nach "draussen getragen" werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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