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Zum Fortgeltungsbeschluss eines Wirtschaftsplans und zur Verpflichtung der Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans; § 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/18, 14.12.2018
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Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.

Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Insbesondere werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf künftige Wirtschaftspläne nicht beschränkt. Sie können jeder für sich von dem Verwalter die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans verlangen und diesen Anspruch im Verfahren des § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen.

Ein Beschluss, mit dem die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans angeordnet wird, trifft eine konkrete und keine abstrakt-generelle Regelung, auch wenn seine Wirkungsdauer nicht von vornherein beschränkt ist.

Die in § 28 Abs. 1 WEG geregelte Pflicht des Verwalters, für jedes Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wird durch den Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht berührt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Beschlussanfechtung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Bottrop