Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zum Mordmerkmal "Habgier" bei Vorliegen eines Motivbündels
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 480/80, 22.01.1981
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der seinen Tod verlangende Mensch muss die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und abzuwägen. Ist dieser zu freier Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande, zB als Geisteskranker oder Jugendlicher, der nicht die entsprechende Verstandesreife besitzt, so fehlt es an dem in § 216 StGB vorausgesetzten ernstlichen Verlangen.

Kommt bei der Entscheidung der Frage, was den Täter zu seinem Tun bewogen hat, ein sogenanntes Motivbündel in Betracht, so ist nicht auf den einzelnen Beweggrund abzustellen, vielmehr ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Vielheit der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen, so wie sie wirklich bestimmend geworden sind, festzustellen, wie das oder die entscheidenden Motive, durch welche der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, zu bewerten sind.

Eine Tat kann ihrem Gesamtbild nach nur als von Habgier geprägt bezeichnet werden, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflusst hat; das Streben nach dem Vorteil muss bei der Tatausführung "bewusstseinsdominant" gewesen sei.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Torschlag Mord mörder jemanden umbringen töten weil er es wollte darf man einen bezahlt hat krank verletzt Mitleid aus ist Familie wegen Geld Habgier Merkmal Motiv Vorsatz