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Vollstreckungsorgane müssen bei Wohnungsdurchsuchung keine Schuhe ausziehen
LG Limburg, AZ: 7 T 18/12, 13.02.2012
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Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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