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Änderung der Rechtsprechung: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Flugverspätung; § 280 BGB; Art 5 I, 7 VO (EG) Nr. 261/2004
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-24 S 340/17, 06.09.2018
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Verletzt ein Luftfahrtunternehmen die Hinweispflichten nach Art. 14 II Fluggastrechte-VO, darf sich ein Fluggast nur herausgefordert fühlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser ihn auf seine Rechtspositionen nach der Fluggastrechte-Verordnung hinweist, wie es an sich dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach deren Art. 14 II abverlangt war.

Die weitergehende Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen auf Grundlage dieser Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beruht sodann nicht in adäquat-kausaler Weise auf der Verletzung von Hinweispflichten, sondern auf der durch entsprechende Hinweiserteilung erlangte Kenntnis über die eigenen Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich hier aber aus § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung.

Die Anwendbarkeit von § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung lässt sich begründen, da von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung auszugehen ist. Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich jedenfalls um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018; Az.: 2-24 S 340/17
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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