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Zum Streitwert eines Sondernutzungsrechts; §§ 3 ZPO; 26 Nr 8 EGZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 338/17, 06.12.2018
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Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3).

Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

Die Zuerkennung eines Sondernutzungsrechts lässt den Verkehrswert einer Wohnung jedenfalls ohne Glaubhaftmachung nicht um 20.000,00 EUR steigen.

Als Grundlage dient insoweit die Wohnflächenverordnung, wonach die Fläche eines Sondernutzungsrechts mit etwa ¼ qm einer entsprechenden Wohnfläche anzusetzen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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