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Zur Unterbrechung der Verjährung eines Beseitigungsanspruches während der Dauer einer Beschlussanfechtung; §§ 14, 23 WEG, 194ff, 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/18, 28.02.2019
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In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war

Der Genehmigungsbeschluss - auch wenn er anfechtbar war – ist bis zum Zeitpunkt seiner Ungültigerklärung (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig und bindend war, so dass während dieser Zeit ein Beseitigungsanspruch der Kläger, welchen diese mit Erfolg hätten durchsetzen können, nicht bestand.

Allerdings beginnt mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses die Verjährung nicht erneut, sondern der Zeitraum in welcher der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in dem Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen. Denn die Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses löst nicht einen neuen Beseitigungsanspruch aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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