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Fehlerhafte Saldierung in der Jahresabrechnung führt nicht immer zur Ungültigkeit; § 28 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/17, 28.06.2018
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Zwar handelt es sich um eine unzulässige Saldierung, wenn eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge hat, dass die Position Gutschriften nicht gesondert ausgewiesen wird.

Allerdings führt ein derartiger Fehler nicht in jedem Fall zur Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses, wenn die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung hierrunter nur in einem geringen Maße leidet.

Wenn insoweit unter einzelnen Positionen Einnahmen durch Rückzahlungen bei einer einheitlichen Position verbucht werden, würde es nicht wesentlich zum besseren Verständnis oder zu einer größeren Übersichtlichkeit beitragen, wenn die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und den entsprechenden Gutschriften andererseits in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen worden wäre, denn auch insoweit ist durch die Summierungen einer vollständige Übersichtlichkeit ohne Einsicht in die entsprechenden Belege nicht gegeben, dann aber auch nicht erschwert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop