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Zur Duldung des Rückbaus eines verjährten Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung; §§ 22 WEG, 1004 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 77/18, 20.12.2018
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Auch wenn bauliche Veränderungen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Sondereigentums beschränken, nur den Beschränkungen aus § 14 Nr. 1 WEG unterliegen, die nur dann überschritten sind, wenn die bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert), stellt das Anbringen einer Treppe eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.

Mit Schaffung eines direkten Zugangs vom Balkon in den Garten führt dies zu einer intensiveren Ausnutzung eines Sondernutzungsrechtes und somit zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer i.S.v. § 14 WEG.

Die Wiederherstellung eines früheren Zustandes ist eine Maßnahme der Instandhaltung- und Instandsetzung, die der Wohnungseigentümer, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen hat, durch die - und auf Kosten der - Gemeinschaft auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB dulden muss, weil der geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt.

Ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren seit der Treppenerrichtung allein genügt zur Annahme einer Verwirkung nicht aus, da es an dem zur Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt, schon weil nicht ersichtlich wäre, dass die Kläger, die erst später Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sind, im Vertrauen auf den Fortbestand der Treppe Aufwendungen getätigt hätten, deren Ausmaß und Bedeutung einem Rückbau der Treppe aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise entgegenstehen würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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