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Haftung eines Erstehers für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
LG München I, AZ: 1 S 4319/10, 20.12.2010
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Aus dem Wirtschaftplan für das Vorjahr bzw. dem Beschluss, durch den dieser genehmigt wurde, ergibt sich eine Haftung des Erstehers nicht. Daran ändert § 10 IV WEG nichts. Nach § 16 II WEG knüpft die Wohngeldschuld an diese Miteigentümerstellung. Das ist bis zum Zuschlag ausschließlich der Voreigentümer.

Demgegenüber besteht ein Anspruch gegen den Ersteher bezüglich des Betrages, der sich noch nicht aus dem Vorjahreswirtschaftsplan ergibt, sondern der erstmals durch die Jahresabrechnung begründet wird (sog. Abrechnungsspitze).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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