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Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Wohnungseigentümers bei Verbindlichkeiten der Gemeinschaft; § 10 Abs. 8 WEG
KG Berlin, AZ: 27 U 36/07, 12.02.2008
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Eine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bezogenen Leistungen kommt seit der vom Bundesgerichtshof geänderten Rechtsprechung zur – nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 02.06.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 01.07.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat in Präzisierung seiner Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, dass in dem Teilbereich, in welchem die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, z.B. bei Lieferbezug von Gas über einen alleinigen Zähler für alle Wohnungseigentümer, als Vertragspartner in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer anzusehen.

Die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 8 WEG ist auch auf Altverbindlichkeiten und nicht erst auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 30.06.2007 begründet wurden.

Zwar enthält das Gesetz keine Überleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 8 WEG. Jedoch kann den Materialien eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zu § 10 Abs. 6 und 8 WEG auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reagierte und damit eine für jedermann erkennbare klare und eindeutige Regelung in Bezug auf die Frage treffen wollte, inwieweit die Wohnungseigentümer generell für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft im Verhältnis gegenüber Dritten einzustehen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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