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Haftung für Schäden infolge Wasserrohrbruchs der gemeindlichen Wasserleitung
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 208/68, 25.01.1971
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Ersatz für einen Schaden, den ein auf einem Rohrbruch in einer gemeindlichen Wasserleitung beruhender Wassereinbruch einem Sacheigentümer verursacht, kann weder aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten noch aus dem Gesichtspunkt einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung oder einer entsprechenden Anwendung des HaftPflG § 1a, sondern allein aus BGB § 836 gefordert werden.
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