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Wer sich in einem Industriegebiet ansiedelt muss Lärm dulden
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/00, 06.07.2001
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Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.

Der Grundstückseigentümer, der sich im Grenzbereich von Gebieten mit verschiedener Qualität und Schutzwürdigkeit als erster ansiedelt, keinen Anspruch darauf hat, dass im angrenzenden Bereich eine emittierende Nutzung in Zukunft unterbleibt. Aus § 242 BGB folgt somit der Gedanke der Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für eine spätere vorhersehbare Konfliktlage.
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