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Der Teilungserklärung widersprechende Nutzung von Sondereigentum kann Unterlassungsanspruch begründen
LG München I, AZ: 1 S 16861/09, 04.04.2011
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Das LG München stellt klar, das in der Teilungserklärung festgelegte Nutzugsmöglichkeiten von Sondereigentum eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter darstellen.

Wird durch eine Nutzungsänderung des Sondereigentümers beabsichtigt, so können die übrigen Wohnungseigentümer( oder auch jeder Einzelne) eine entsprechende Nutzungsänderung untersagen lassen, wenn die typisierende Betrachtungsweise ergibt, dass eine über dem in der Teilungserklärung festgelegten Nutzungszweck hinausgehende Beeinträchtigung gegeben ist, welche die übrigen Eigentümer nicht dulden müssen.

Dies ist der Fall, wenn in der Teilungserklärung ein Sondereigentum zur Nutzungs als Restaurant bestimmt worden ist und nunmehr zur Spielhalle umgestaltet werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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