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§ 62 ZPO (notwendige Streitgenossenschaft) findet bei den Fristen des § 46 I 2 WEG keine Anwendung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/08, 27.03.2009
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LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Warum der BGH an der versäumten Begründungsfrist in bezug auf § 62 I ZPO andere Maßstäbe anlegt, als an der versäumten Klagefrist, ist nicht so ganz nachvollziehbar.
Das LG München (Az.: 1 S 809/11) hat in einer weiteren Entscheidung die Nebenintervention nunmehr auch für die versäumte Anfechtungsfrist gem. § 46 I S. 2, 1. Halbsatz WEG ausgeweitet.
Es bleibt abzuwarten, wie die Entwicklung der Rechtsprechung bzgl. der für WEG-Verfahren nicht besonders gut geeigneten ZPO weitergeht, insbesondere, wenn der BGH den Streit entscheiden muss, bei welchem alle Beklagten Wohnungseigentümer dem klagenden Wohnungseigentümer als Nebenintervenient beitreten. Wer wird dann als Beklagter im Rubrum aufgeführt? Ergeht ein Säumnisurteil? Wer trägt die Kosten?