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Streitwert bei Klage auf Verwalterzustimmung zur Veräußerung; §§ 26 Nr. 8 ZPOEG, 12 Abs. 3 S 2 WEG, 49a GKG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/18, 15.11.2018
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§§ 26 Nr. 8 ZPOEG, 12 Abs. 3 S 2 WEG, 49a GKG
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und Beschluss vom 19. Juli 2018, V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018, V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8, und Beschluss vom 19. Juli 2018, V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustimmung erwerber rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zwangsversteigerung Zwangsvollstreckung Wohnungseigentümer