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Waschküche als zulässiger Versammlungsort einer Eigentümerversammlung; §§ 23, 24 WEG ???
LG Dortmund, AZ: 17 S 83/18, 23.11.2018
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Die Durchführung einer Eigentümerversammlung in der Waschküche ist grds. zumutbar. Die Frage, ob Ort und Stätte zumutbar sind, ist anhand der konkreten Anlage zu beantworten. Hierbei soll es den Wohnungseigentümern für begrenzte Zeit und zur Einsparung von Versammlungskosten allerdings zumutbar sein, gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen.

Fehlt es an einer Bestimmung der Wohnungseigentümer zu Ort und Zeit der Versammlung, unterfallen die Wahl von Versammlungsort und -stätte sowie von Versammlungstag und -zeit dem Gestaltungsspielraum des Einberufenden, also regelmäßig des Verwalters.

Die von ihm bei der Auswahl einzuhaltenden Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen, nichtöffentlichen Willensbildung, an dem möglichst allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen ist.

Eine Ungültigerklärung der unter Verletzung von Teilhaberechten Beschlüsse scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Anders soll es sich lediglich bei schwerwiegenden Verstößen verhalten, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird.

Bei einer Instandhaltungsmaßnahme von unter 3.000,00 € brauchen keine drei Vergleichsangeboten eingeholt werden. Insoweit genügt ein Angebot.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Teilnahme Teilhabe Bottrop