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Beklagter obsiegender Wohnungseigentümer haftet für Verfahrenskosten; Wirtschaftsplan kann durch Zweitbeschluss ersetzt werden; §§ 16, 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 168/13, 04.04.2014
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1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht.

2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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