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Änderung der Rechtsprechung: Vermieter haftet für defekten Telefonanschluss; §§ 535, 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/18, 05.12.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Telefonanschluss Buchse Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mangel Mietminderung Mietkürzung Telefonanbieter
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Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, dass bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag auf die Gesamtumstände des Mietverhältnisses abzustellen ist, so das Vermieter künftig grds. auch für defekte Telefonanschlüsse einstehen muss, wenn diese bei Mietbeginn bereits vorhanden waren.
Will der Vermieter dies vermeiden, bedarf es eines Ausschlusses im Mietvertrag.