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Wohnungseigentümer haften für öffentliche Gebühren gesamtschuldnerisch unbegrenzt; § 10 Abs. 8 WEG, 422 BGB; 13 Abs. 4 GebBeitrG BR; 18 EntwOGGebO BR
OVG Bremen, AZ: 2 B 194/18, 23.11.2018
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Wieder einmal wurde einem Wohnungseigentümer die trügerische Sicherheit des § 10 Abs. 8 WEG zum Verhängnis. Die Entscheidung des OVG Bremen entspricht aber der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Gerichte, so dass hier nur die Empfehlung ausgesprochen werden kann, es durch ein Hinwirken auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und dem Vermeidung des Anwachsens von Hausgeldschulden zahlungsschwacher Wohnungseigentümer im Vorfeld die Enstehung einer derartigen Inanspruchname zu vermeiden.
Verbundene Urteile
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VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 K 777/14, 11.12.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 54/10, 10.03.2011
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VG Gelsenkirchen, AZ: 13 K 710/08, 16.09.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 196/08, 18.06.2009
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BVerwG Leipzig, AZ: 10 B 65. 05, 11.11.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftungsbeschränkung Abgaben Steuern Gebühren rechtsanwalt Frank Dohrmann Gesamtschuldnerschaft Bottrop
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