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Verwalter muss Eigentümerliste herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen der Miteigentümer; §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27 WEG; 259, 260, 666, 675 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/18, 04.10.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/11, 14.12.2012
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AG Rostock, AZ: 54 C 16/07, 23.05.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auskunft Einsichtsrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter Eigentümerliste
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