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Werkvertrag: Schaden kann nicht durch fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 71/15, 06.12.2018
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Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.

Eine Anlage, die als Seniorenresidenz beworben worden sei, rechtfertige nicht, über die ausdrückliche Festlegung der Ausstattung der Bäder in der Baubeschreibung hinaus eine "barrierefreie Nutzbarkeit" als vereinbart anzunehmen. Denn "seniorengerecht" könne nicht mit "behindertengerecht" oder "barrierefrei" gleichgesetzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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