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Ansprüche wegen andauernder vertragswidriger Nutzung der Mietsache verjähren nicht; §§ 541, 199 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 5/18, 19.12.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 275/16, 15.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: vertragswidirger Gebrauch Zweckentfremdung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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