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Verwalter muss ohne Beschluss errichteten Müllstellplatz als Handlungsstörer entfernen; §§ 22 WEG; 1004 BGB
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
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Bei der Errichtung eines neuen Müllstellplatzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorhandene Rasen entfernt und statt seiner Pflastersteine verlegt wurden bzw. um den Müllplatz herum ein massiver Stabgitterzaun errichtet wurde.

Eine Zustimmung zur Errichtung eines Müllstellplatzes liegt nicht schon dann vor, wenn von beiden im Grundbuch eingetragenen Ehegatten nur einer seine Zustimmung außerhalb einer Eigentümerversammlung erteilt hat.

Ein Verwalter, der den neuen Müllstellplatz wegen Wegfalls des bisherigen Standortes ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer errichtet, ist verpflichtet, den Müllstellplatz auf seine Kosten wieder zu entfernen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Rechtsanwalt Bottrop Müllplatz Standort Mülltonnen