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Heimtückischer Mord durch überraschendes Eindringen in die Wohnung des Opfers ?
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 296/18, 31.07.2018
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Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bis zur Tötungshandlung dergestalt ausnutzt, dass dieses daran gehindert ist, wirksame Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Das Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke kann jedoch zweifelhaft sein, wenn der Täter sein Opfer zwar unter bewusster Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit in seine Gewalt bringt, aber zwischen dieser Handlung und dem eigentlichen Tötungsvorgang geraume Zeit liegt, in der das Opfer nicht mehr arglos und - möglicherweise - auch nicht mehr wehrlos ist.

Vorliegen ist Heimtücke in dem überraschenden Eindringen in die Wohnung des ahnungslosen Opfers gegeben, wodurch der Täter diesem von vornherein alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen entzog.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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