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Sicherheitsetiketten sind keine Vorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 79/18, 26.06.2018
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Sicherheitsetiketten oder Sicherungsspinnen an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, sind keine Schutzvorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2 StGB.

Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist, zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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