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Zum Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken/ Zum Parken eines Wohnwagens auf dem Gemeinschaftsgrundstück
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
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Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird, auch wenn hierdurch der Zugang zur Wohnung erschwert und die Zufahrt zum Carport für den Zeitraum des Parkens des Wohnmobils nicht möglich ist.

Ein Wohnungseigentümer muss es nicht dulden, dass andere Eigetümer die ihm als Sondereigentum zugewiesenen Stellflächen für das Abstellen von Gegenständen nutzen.

Gemeinsame Zuwegungen und Hausflure dürfen nicht mit Möbelstücken zugestellt werden.

In einer Zweier-Gemeinschaft kann ein Eigentümer von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer die Erstattung verauslagter Kosten in Höhe der anteiligen Miteigentumsanteile auch ohne Jahresabrechnung verlangen (sehr str., a.A.: LG Frankfurt am Main, Az.: 2-13 S 71/16).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop bauliche Veränderung Dachboden Wohnzwecke