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Zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Immobilie bei Feuchtigkeit; §§ 433, 437, 444 BGB
LG Essen, AZ: 2 O 389/17, 02.10.2018
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Die ,,Versicherung" der Verkäuferin, versteckte Sachmängel seien nicht bekannt, ist als Wissenserklärung und nicht als die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit zu werten. Auch eine Erklärung über die Nicht-Kenntnis herausgestellter Einzelaspekte rechtfertigt nicht die Annahme einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung.

Beim Erwerb eines Altbaus (Baujahr 1907) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kellerräume zu Wohnzwecken dienen können. Auch kann nicht jede Feuchtigkeitsentwicklung im Keller als Sachmangel gleichgesetzt werden.

Denn bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller zu Wohnzwecken diente oder dienen soll, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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