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Keine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach Beschlussanfechtung der Abberufung eines Verwalters
LG Dortmund, AZ: 9 T 95/18, 13.12.2018
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Die Abberufung stellt einen bedingungsfeindlichen Organisationsakt dar. Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter sein Verwalteramt und es stehen ihm die Verwalterbefugnisse nicht mehr zu.

Wegen § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gilt dies auch, wenn der Abberufungsbeschluss angefochten ist; erst nach rechtskräftiger Ungültigerklärung verliert der Beschluss seine Wirkung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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