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Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 378/11, 15.08.2012
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Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber nach Auffassung des BGH zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten.

Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen, den ihm eröffneten Gestaltungs-spielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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