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gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Stromkasten
OLG Jena, AZ: 1 Ss 337/06, 27.04.2007
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Mit dem Erfordernis einer "nicht nur vorübergehenden" Veränderung des Erscheinungsbildes i.S.d. § 304 Abs. 2 StGB werden solche Veränderungen ausgeschlossen, die in kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können.

Durch das Merkmal "nicht nur unerheblich" sollen nur geringfügige Veränderungen an der Sache von der Strafbarkeit nach § 304 Abs. 2 StGB ausgenommen werden, wie dies bei einer nur losen Verbindung zwischen dem Tatobjekt und dem Mittel der Veränderung gegeben ist.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 304 Abs. 2 StGB muss zu der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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