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Bei einem Oldtimer kommt es auf die H-Zulassung an, § 434 Abs. 1 BGB
OLG Hamm, AZ: 28 U 144/14, 24.09.2015
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Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ gibt er eine verbindliche Vorfelderklärung über eine Beschaffenheit des Fahrzeuges ab.

Der Käufer eines solchen Fahrzeuges kann nicht nur darauf vertrauen, dass das Fahrzeug mit einer „H-Zulassung“ versehen ist, sondern darüber hinaus auch, dass die Zulassung zu Recht besitzt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen wird.

Besteht der Sachmangel darin, dass dem Kaufgegenstand eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dann greift ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht durch.
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