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Fightclub: Verstößt Einwilligung in Körperverletzung gegen die guten Sitten?
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 233/14, 22.01.2015
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Nach § 228 ist eine Rechtfertigung der Körperverletzung auch bei Vorliegen einer Einwilligung ausgeschlossen, wenn die Körperverletzungstat gegen die guten Sitten verstößt.

Das Merkmal der guten Sitten gem. § 228 StGB ist angesichts der Wandelbarkeit der moralischen Wertungen für sich genommen konturenlos. Jedoch ist der Unbestimmte Begriff des § 228 StGB ist dadurch zu beengen, dass er in § 228 StGB strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte bezogen und auf seinen Kerngehalt reduziert wird.

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 231 StGB begründet das Sittenwidrigkeitsurteil unabhängig davon, ob der sich aus § 231 StGB ergebenden gesteigerten Gefahr für Leib und Leben durch Vorkehrungen, mit denen eine Eskalation der Auseinandersetzung verhindert werden soll, entgegengewirkt werden könnte.

Ein Kampf unter Hooligans ist dahingehend von verschiedenen Kampfsportarten abzugrenzen, dass weder eine neutrale Person in Form eines Schiedsrichters anwesend ist, es weder feste geschriebene Regeln noch Sanktionen für Missachtung dieser gibt und es kein gesellschaftliches Interesse an der Veranstaltung von solchen Kämpfen gibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Körperverletzung Schlägerei Vereinbaren Vereinbarung Einwilligen Einwilligung Hooligans Ultra Fußball verboten