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Geschäftsführung ohne Auftrag: Abschleppen eines Falschparkers ist berechtigt
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 102/15, 11.03.2016
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Lässt sich der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht mehr feststellen, so ist der mutmaßliche Wille entscheidend. Dies ist der Wille, den er bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde.

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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