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Beweislastumkehr bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag: Findet § 630h V BGB Anwendung?
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 247/15, 10.05.2016
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Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.

Für eine analoge Anwendung des § 630h V BGB bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe, die beim humanärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr rechtfertigten, auch im konkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr zu begründen vermögen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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