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Tödlicher Einsatz von einer Schusswaffe bei Notwehr, § 33 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 188/17, 13.09.2017
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Der lebensgefährliche Einsatz von Schusswaffen in Notwehrsituationen ist zwar von vornerein nicht unzulässig, aber kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene muss zunächst den Gebrauch mit der Schusswaffe androhen. Reicht dies nicht aus, so muss er einen Warnschuss abgeben und dann gegen das Bein schießen, um den Angreifer kampfunfähig zu machen.

Steht dem Angegriffenen nur eine Waffe der Kategorie C zu Verfügung (eine solche, die nach einem Schuss nachgeladen werden muss) so ist es nicht zuzumuten, einen Warnschuss abzugeben, wenn der Angreifer in unmittelbarer Nähe ist und der Angegriffene keine Zeit mehr hätte, nachzuladen.

Dadurch, dass der Angegriffene den tödlich getroffenen Angreifer am Tatort zurücklässt, macht er sich nicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, da keine Obhutspflicht besteht und – wegen der Rechtfertigung der Schüsse – durch die Verursachung der tödlichen Verletzungen keine Garantenstellung begründet wird. Es kommt jedoch eine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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