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Eigentumserwerb durch gutgläubigen Geheißerweb, §§ 929, 932 BGB ?
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 129/73, 14.03.1974
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Die Scheingeheißperson, die sich bewusst dazu entscheidet, nicht eindeutig als Geschäftsherr aufzutreten muss sich nach dem von ihm selbst erweckten Anschein behandeln lassen, wonach er gerade nicht auf eigene Rechnung, sondern nur "auf Geheiß" des eigentlichen Veräußerers lieferte.

Der Empfänger kann nicht wissen, welche Absichten der Geschäftsherr mit seiner Lieferung verfolgt, wenn ihm das nicht hinreichend erkennbar gemacht wird. Für ihn ist allein bedeutsam, dass die Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers tatsächlich erfolgt. Ob sich der Dritte dessen "Geheiß" auch wirklich unterworfen hatte, bleibt dem Empfänger naturgemäß verborgen.

Die Tatsache, dass der Geschäftsherr aus der Sicht des Empfängers dem "Geheiß" des Veräußerers tatsächlich folgt, weist den Veräußerer gegenüber dem Empfänger ebenso als "Herrn der Sache" aus, wie wenn der Dritte die Weisung des Veräußerers kennt und sich ihr in voller Kenntnis unterwirft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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